Verkaufs- und Lieferbedingungen FS-Präzisionstechnik GmbH
1. Geltung
Alle Lieferungen erfolgen - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - auf Grund unserer nachstehenden Verkaufs -und Lieferbedingungen. Änderungen oder Nebenabreden oder anders lautende Bedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn wir Ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot und Abschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Proben, Entwürfe, Muster und Skizzen werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dgl. die allgemeine Verantwortung. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Wir sind dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem für uns eine Haftung, so hat der Besteller uns schadlos zu halten.
3. Preise:
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verpackung. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers, auch bei Überbringung durch unseren Beauftragten.
Falls in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich feste Preise genannt werden, sind wir berechtigt eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsschluss nicht vorhersehbare Änderungen z.B. bei Materialien, Löhnen und Gehältern, Frachten und öffentliche Abgaben eintreten.
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu. Werden vereinbarungsgemäß Anzahlungen geleistet, so tritt bereits zum Anzahlungsbetrag die Mehrwertsteuer hinzu. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers, auch bei Überbringung durch unseren Beauftragten.
4. Zahlung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Zahlungen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto fällig.
Lohnarbeiten sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig.
Bei Zielüberschreitungen werden bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Tritt nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung ein oder wird eine bereits bei Vertragsabschluss bestehende schlechte Vermögenslage erst nach Vertragsabschluss erkennbar, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefördert wird, so sind wir berechtigt, die uns abliegende Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird oder - wenn der Besteller dies verweigert - vom Vertrag zurückzutreten.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
5. Lieferzeit
Um die Einhaltung des in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermins sind wir nach besten Kräften bemüht.
Unsere Angaben sind jedoch unverbindlich. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Treten durch Fälle höherer Gewalt, Maschinenausfälle oder durch Arbeitskampfmaßnahmen unvorhergesehene und von uns nicht zu vertretende Lieferschwierigkeiten auf, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Geraten wir mit unseren Lieferungen oder Leistungen in Verzug und gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
Die vertraglich vereinbarten Liefermengen sind in der Weise verbindlich, dass Überlieferungen oder Fehlmengen von jeweils 15% der Bestellmenge noch als vertragsgemäße Erfüllung angesehen werden. Der für die Lieferung abzurechnende Preis wird nach der tatsächlichen Liefermenge ermittelt.
6. Haftungsbeschränkungen
Für Fehler die auf eine schlechte oder ungeeignete Materialqualität zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen. Schadenersatzleistungen jeglicher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund beschränken sich auf den von uns berechneten Auftragswert. Für unbekannte Risiken in unbekannter Höhe wird keine Haftung übernommen. Ist eine Nachbesserung von mangelhaften Teilen nicht möglich, so beschränkt sich unsere Haftung auf den Betrag unserer Rechnung für die bearbeitete Ware.
7. Mängelrügen
Mängelrügen sind spätestens 10 Tage nach Lieferung schriftlich aufzugeben und verpflichten uns zunächst nur zur Beseitigung des Mangels, oder nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung, soweit die Mängel auf Herstellungsfehler zurückzuführen sind. Das Recht des Käufers auf Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache kann, falls wir uns für die Nachbesserung entschieden haben, erst dann geltend gemacht werden, wenn zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind.
Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz, Arbeitslöhne, Materialien, Frachtauslagen und Verzugsstrafen sind ausgeschlossen.
8. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftiger entstehender oder bedingter Forderungen, auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn die Ware von Ihnen weiterveräußert wurde.
Die Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Die Verarbeitung mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der anderen Ware und unserer Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird unsere Vorbehaltsware von Ihnen alleine oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so werden schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rangstellungen abgetreten.
9. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll vielmehr eine rechtlich zulässige und wirksame treten, die geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg soweit wie möglich zu erreichen.
10. Erfüllungsort
ist Hilzingen – Gerichtsstand AG Singen bzw. LG Konstanz